20 Gewalt zwischen den Eltern offenbar seit längerem gewöhnt sind. Das Bild des Beschuldigten als gewaltausübendes Elternteil, welches sich bereits aus den KESB- Akten ergibt, dürfte somit – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten – sehr wohl zutreffen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten stark eingetrübt. Die Aussagen sind im Ergebnis soweit von den objektiven Beweismitteln und den Aussagen der Privatklägerin abweichend auf der ganzen Linie Schutzbehauptungen und unglaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden.