184 Z. 453 f.). Die KESB-Akten sprechen ein deutlich anderes Bild. Der Aktennotiz zur Täteransprache des Regierungsstatthalteramts G.________ vom 12. August 2020 kann bspw. entnommen werden, dass der Beschuldigte angab, in Afghanistan sei es normal gewesen, die Frau zu schlagen, hier mache er es aber nicht. Der Gefährdungsmeldung vom 6. September 2018 ist die Angabe der Privatklägerin zu entnehmen, wonach es ganz zu Beginn im Asylzentrum im Jahre 2015 zu einem heftigen Gewaltvorfall gekommen sei, bei dem der Beschuldigte seine ca. 1.5-jährige Tochter geschlagen, den Kopf auf den Boden geschlagen und sie gewürgt habe, bis sie blaue Lippen gehabt habe.