500 Z. 42 ff.). Oberinstanzlich zeigte er dann vor, dass er beim Schütteln mit seinem rechten Knie rechts neben ihrem auf dem Bauch liegenden Körper auf der Matratze gekniet und sein linker Fuss links neben ihr auf der anderen Seite auf dem Boden gestanden habe, wobei er auf Nachfrage hin diese Position des Fusses auch ausdrücklich bestätigte (pag. 968 f.). Dieses Aussageverhalten verstärkte den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen versuchte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Ehe mit der Privatklägerin übertrieben beschönigte, wie auch seine Rolle als Vater und Ehemann, wie überhaupt seine Person.