Auf oberinstanzliche Konfrontation mit dem Umstand, dass wohl auch Menschen ohne Ausbildung wüssten, dass man einen Menschen mit blutendem Kopf nicht schüttle, vor allem wenn der Kopf so aussehe wie jener der Privatklägerin (unter Vorhalt von pag. 111), zeigte der Beschuldigte immerhin Reue («Wenn ich das Bild so sehe, verdamme ich mich selbst 100 Mal»); sodann relativierte er aber, er habe das Blut zuerst im Dunkeln nicht gesehen (pag. 963 Z. 23 ff.). Dies widerspricht aber diametral seinen ursprünglichen Angaben im Vorverfahren, wonach er bei seiner Rückkehr von der Toilette «nur Blut gesehen» und sie gefragt habe, was sie gemacht habe (pag. 182 Z. 353 ff.);