Nacht im Vergleich zu jenen der Privatklägerin schwer nachvollziehbar und mehrheitlich auch lebensfremd sind. So hat er bspw. die ihm vorgehaltenen forensisch festgestellten Blutspritzer an seinem Knöchel damit erklärt, dass er seine Frau – analog seinen Erfahrungen als Schafhirte mit verletzten Schafen in Afghanistan – nach Auffinden zur Beruhigung geschüttelt habe. Auf oberinstanzliche Konfrontation mit dem Umstand, dass wohl auch Menschen ohne Ausbildung wüssten, dass man einen Menschen mit blutendem Kopf nicht schüttle, vor allem wenn der Kopf so aussehe wie jener der Privatklägerin (unter Vorhalt von pag.