späterem «Erklären» an der Befragung vom 14. Februar 2023, nachdem ihm das Protokoll der detaillierten Einvernahme der Privatklägerin bereits bekannt war (vgl. pag. 173 Z. 27 ff.) – nicht mehr grundsätzlich, sondern er stellte sie in einen anderen Kontext resp. griff die gleichen Elemente auf, stellte sie jedoch zu seinen Gunsten anders dar