961 Z. 1 ff.). Diesem Motto folgend machte er daraufhin einige wenige neue Zugeständnisse, aber nur soweit angesichts der erdrückenden Beweislage gerade erforderlich und so wenig wie zur Bagatellisierung seines nunmehr eingestandenen Handelns nötig. Die relevanten oberinstanzlichen Aussagen werden nachfolgenden direkt in die Gesamtwürdigung einbezogen. Jedenfalls konnte der Beschuldigte die Kammer mit diesem Aussageverhalten nicht von einem echten Geständnis überzeugen, viel mehr wurde der Eindruck der Widersprüchlichkeit und fehlenden Aufrichtigkeit in der demonstrierten Einsicht noch verstärkt. Das Geständnis wirkte vor allem strategisch motiviert.