Details der Geschehnisse kann sie im Zusammenhang, aber auch ausserhalb der chronologischen Reihenfolge auf Frage hin selbsterlebt und authentisch auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gleichbleibend wiedergeben. Wie sich im Nachfolgenden zeigen wird, stimmen ihre Aussagen sodann lückenlos mit den objektiven Beweismitteln überein und auch der Beschuldigte bestätigt die Version der Privatklägerin mehrheitlich (vgl. E. 8.6.2 ff. hiernach). Im Ergebnis enthalten die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen, weshalb die Kammer diese als glaubhaft erachtet und darauf abstützt.