dass die Privatklägerin sich ihre Gesichtsverletzungen selber zugefügt haben soll (wie stellenweise behauptet wurde), um ihren Ehemann dann falsch belasten zu können, ist deshalb, aber auch wegen der offensichtlichen Brutalität mit der die schweren Verletzungen herbeigeführt worden sein müssen, geradezu absurd. Ihre Aussagen enthalten keine Widersprüche, jedenfalls keine solchen, welche sich nicht einfach aufklären liessen oder die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer erhobenen Vorwürfe zu erschüttern vermöchten.