licht wurde, dass sie und die Kinder endlich von seinem Diktat und seiner Kontrolle loskommen konnten. Ein Motiv für eine mögliche Falschbelastung des Beschuldigten ist bei der Privatklägerin im Übrigen – wie auch bereits oben ausgeführt – nicht erkennbar; dass die Privatklägerin sich ihre Gesichtsverletzungen selber zugefügt haben soll (wie stellenweise behauptet wurde), um ihren Ehemann dann falsch belasten zu können, ist deshalb, aber auch wegen der offensichtlichen Brutalität mit der die schweren Verletzungen herbeigeführt worden sein müssen, geradezu absurd.