Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der Umstand, dass die Privatklägerin sich beim Beschuldigten für den Vorfall bedankt habe, wirke geradezu zynisch. Wenn die Aussage oberflächlich betrachtet auch aufhorchen lassen mag, so fügt sie sich bei genauer Betrachtung des generell im Verfahren an den Tag gelegten Aussageverhaltens und vor allem auch des Wesens der Privatklägerin (stark, gereift und zurückhaltend) doch stimmig und widerspruchsfrei in den Gesamtkontext ein: