191 Z. 146 f.; 508 Z. 36 f.), sie während der Einwirkung keine Schmerzen und ihr Gesicht nicht gespürt habe (pag. 949 Z. 2; 508 Z. 33 f.) oder er ihr nach dem Vorfall, als sie die Ambulanz habe anrufen wollen, das Handy weggenommen, es weggeworfen und sie stattdessen selbst ins Spital gefahren habe (pag. 191 Z. 158; 509 Z. 6 f.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen sodann die zahlreichen von ihr wiedergegebenen Gesprächsinhalte. So führte sie aus, der Beschuldigte habe nach ihrer ablehnenden Haltung zu dem von ihm gewollten Sex gesagt «Wenn ich mit dir schlafen will, sagst du immer nein» (pag.