951 Z. 1 ff.). Die dargelegten Aussagen lassen erkennen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in oberer Instanz übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen bei der Polizei und der Vorinstanz chronologisch aber auch aus dem Zusammenhang gerissen erneut detailliert und mit Emotionen verknüpft schildern konnte (vgl. für ihre frühere Schilderungen E. 8.4 hiervor). Dass sie sich vor oberer Instanz nicht mehr an die ganz genaue Reihenfolge der Einwirkungen auf sie in der Tatnacht erinnern konnte, spricht für ihre Ehrlichkeit, weil sie nicht versucht, tatsächliche Erinnerungslücken zu füllen und solche stattdessen freimütig einräumt.