Sie machte während ihrer Einvernahme einen äusserst gefassten, ruhigen und reflektierten Eindruck, wobei sie in allen Aspekten die Einnahme einer Opferhaltung ablehnte. Dies bestach insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie auch vor der Kammer– und dies in Abweichung zu vielen anderen, gleichgelagerten Fällen – bereit war, ihre Aussage in Anwesenheit des Beschuldigten zu deponieren und sich der direkten Konfrontation mit ihm zu stellen. Vor oberer Instanz erklärte die Privatklägerin zu ihrer aktuellen Gefühlslage, es gehe ihr sehr gut. Sie habe ein ruhiges Leben und ihre Kinder.