8.5 Würdigung der Kammer Bereits vorab kann festgehalten werden, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung in allen Punkten anschliessen kann. Besonders hervorzuheben und gestützt auf das oberinstanzliche Beweisverfahren zu ergänzen ist Folgendes: 8.5.1 Aussageverhalten der Privatklägerin Die Kammer konnte sich anlässlich der Befragung der Privatklägerin ein eigenes Bild machen. Sie machte während ihrer Einvernahme einen äusserst gefassten, ruhigen und reflektierten Eindruck, wobei sie in allen Aspekten die Einnahme einer Opferhaltung ablehnte.