682 ff.). Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (S. 13. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686): Die Würdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel ergibt somit für das Gericht ein stimmiges und schlüssiges Gesamtbild.