Auch der Auftreffwinkel der Blutstropfen bis zu einer Höhe von ca. 50 cm über dem Boden würden gegen die Version des Beschuldigten sprechen. Es sei zudem schlichtweg nicht vorstellbar, dass sich die Privatklägerin die mehrfachen Schläge ins Gesicht und die weiteren vielschichtigen Verletzungen an Hals, Armen und Beinen selbst zugefügt habe. Letztlich spreche dann auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unbestrittenermassen ins Krankenhaus begleitet habe, nicht gegen ihn als Täter (zum Ganzen S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 682 ff.).