13 erscheinen und sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Insbesondere lasse sich das Spurenbild an der Wand und an der Decke, welches dafür spreche, dass der Täter das blutige Werkzeug mehrmals über seinen Kopf geschwungen habe, nicht mit der Version des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sich die Verletzungen selbst zugefügt haben soll, erklären. Auch der Auftreffwinkel der Blutstropfen bis zu einer Höhe von ca. 50 cm über dem Boden würden gegen die Version des Beschuldigten sprechen.