Es sei auffallend, dass er versuche, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken, indem er in der Hauptverhandlung die Schuld bei sich selbst gesucht habe. Schlicht realitätsfremd sei dann auch die Aussage, er habe die Privatklägerin nicht gefragt, wie es zu den Verletzungen gekommen sei, nachdem er sie im Zimmer vorgefunden habe. Es sei weiter auffällig, dass der Beschuldigte keine inneren psychischen Vorgänge schildere, was zu erwarten gewesen wäre, wenn man die eigene Ehefrau mit derartigen Verletzungen auffinde. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft