So erscheine insbesondere die Schilderung, er habe die Privatklägerin geschüttelt, frei erfunden und nachgeschoben. Der Beschuldigte habe diese Aussage erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht und damit offensichtlich den Ermittlungsergebnissen angepasst. Die Verteidigung habe diesbezüglich ausgeführt, das Schütteln sei gerechtfertigt gewesen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin damit nur beruhigen wollen. Es sei völlig lebensfremd, jemanden durch derartiges Schütteln beruhigen zu wollen. Diese Aussage lasse sich insgesamt nur schwer in einen logischen Geschehensablauf einordnen und sei daher als Schutzbehauptung zu werten.