Er habe ihr gesagt, das müsse sie nicht, er werde sie selbst fahren. Er habe ihr das Handy abgenommen und es auf die Seite geschmissen oder gelegt. Seine Frau habe sich entschuldigt und er habe gesagt, dass das Problem bei ihm liege, weil er sie und die Kinder zu wenig sehe. Sein linker Fuss habe bei ihr auf dem Rücken gelegen und er habe sie am Kopf geschüttelt, so sei das Blut an seinen Fuss gekommen. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht erlebt wirken, sondern überlegt und konstruiert. So erscheine insbesondere die Schilderung, er habe die Privatklägerin geschüttelt, frei erfunden und nachgeschoben.