Auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie versucht habe, ihr Gesicht zu schützen, decke sich mit den vom IRM festgestellten Verletzungen an ihren. Ihre Aussagen seien somit auch durch die objektiven Beweismittel belegt und daher sehr glaubhaft. Der Beschuldigten hingegen habe erst anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2023 Aussagen zum konkreten Tatvorwurf gemacht und dabei insbesondere die Zeit vor dem Vorfall ausführlich und detailliert geschildert. Zum Kerngeschehen habe er ausgeführt, dass sie zunächst geschlafen hätten. Er sei dann aufgewacht, weil seine Frau von ausserhalb des Zimmers hineingekommen sei. Sie habe sich dann ca. 20-30 Minuten ständig gedreht.