Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb es die Verteidigung für unmöglich halte, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Schnittwunde an der Stirn von hinten bzw. der Seite zugefügt habe. Auch das von der Privatklägerin geschilderte Würgen lasse sich mit den Feststellungen des IRM in Einklang bringen. Der Einwand der Verteidigung, die Hauteinblutungen seien entstanden, als der Beschuldigte die Privatklägerin zur Beruhigung geschüttelt habe, erscheine dagegen nicht als plausibel und konstruiert. Auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie versucht habe, ihr Gesicht zu schützen, decke sich mit den vom IRM festgestellten Verletzungen an ihren.