Sie würden schliesslich auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Das von ihr geschilderte mehrmalige Einschlagen mit dem Hula-Hoop-Ringsegment und ihre Positionsschilderung, wonach sie in tieferer Position als der Beschuldigte gewesen sei und er auf ihrem Rücken gesessen, sie an den Haaren gezogen und ihr mit dem Hula-Hoop- Ringsegment ins Gesicht geschlagen habe, decke sich mit dem vom IRM festgestellten Verletzungs- und Blutspurenbild. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb es die Verteidigung für unmöglich halte, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Schnittwunde an der Stirn von hinten bzw. der Seite zugefügt habe.