Auch in Bezug auf das Nachtatverhalten würden ihre Aussagen erlebt wirken. Sie habe ausgeführt, dass sie vor Angst den Sitzgurt nicht habe schliessen können, als sie zusammen ins Krankenhaus gefahren seien. Sie habe Angst gehabt, dass er sie in den Wald bringe oder sie «tot mache». Im Krankenhaus habe sie auf die Frage der Pflegerin, was passiert sei, zunächst nicht antworten können, weil er neben ihr gestanden sei. Die Aussagen der Privatklägerin seien widerspruchsfrei, konsistent und würden eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen. Sie würden schliesslich auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen.