11 Die Aussagen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt seien detailliert, widerspruchsfrei und würden selbst erlebt wirken. Sie habe konkret und prägnant die Interaktion mit dem Beschuldigten und Gesprächsinhalte darlegen können. Sie habe zudem die Drohungen des Beschuldigten während des Vorfalls konkret wiedergeben können. So habe er ihr gesagt, sie müsse nicht mehr schreien, es sei der letzte Tag ihres Lebens. Heute müsse sie einfach sterben. Sie müsse nicht mehr leben.