der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 682 ff.): Die Privatklägerin habe den Kernsachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Dezember 2022 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 übereinstimmend geschildert. Sie habe ausgeführt, gegen Mitternacht bzw. 01:00 Uhr habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er nicht schlafen könne und Sex haben wolle, woraufhin sie geantwortet habe, dass sie das nicht wolle. Daraufhin sei er sehr aggressiv geworden und habe gesagt: «Wenn ich mit dir schlafen will, sagst du immer nein». Er habe das Gesicht zur Wand gedreht.