955 ff.), der Privatklägerin (pag. 944 ff.) und des sachverständigen Zeugen (pag. 937 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 8.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die wesentlichen Beweise wie folgt (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.