Er macht geltend, die Verletzungen seien versehentlich im Rahmen eines beiderseitigen Gerangels entstanden. Er bestreitet zudem, die Privatklägerin an den Haaren gezogen, sie getreten, geschlagen und gewürgt sowie dies alles in Begleitung von ausgestossenen Drohungen gemacht zu haben. 8.3 Beweismittel Die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 680 ff.). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 955 ff.), der Privatklägerin (pag.