Durch den Beschuldigten oberinstanzlich unbestritten ist neuerdings auch seine Verantwortung für die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen der Privatklägerin. Er anerkennt zwar, deren Verursacher zu sein, konnte sich aber nicht durchringen, betreffend die genauen Tatabläufe und seine Rolle im Geschehen vollends Farbe zu bekennen. Immerhin hat er aber die Behändigung und Führung