Wie bereits vor erster Instanz ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 8. November 2022 im ehelichen Domizil im gemeinsamen Bett schlafen gelegt haben, während die Kinder in anderen Räumen schliefen, sowie, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Vorfall ins Spital G.________ gefahren und sie in die Notfallaufnahme begleitet hat. Durch den Beschuldigten oberinstanzlich unbestritten ist neuerdings auch seine Verantwortung für die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen der Privatklägerin.