wobei - sich D.________ jedoch nicht in akuter Lebensgefahr befand, die beschriebenen Verletzungen im Inselspital Bern jedoch notfallmässig operativ versorgt werden mussten; - es bei Gewalteinwirkungen gegen den Kopf zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen (wie etwa Blutungen im Schädelinneren) oder bei derart offenen Hautverletzungen im Gesicht ohne antibiotische Therapie zu potentiell lebensbedrohlichen Infektionen kommen kann; - die operativ vorsorglichen Hautdurchtrennungen im Gesicht unter bleibender Narbenbildung abheil(t)en; was alles von A.__