b StPO), d.h. sie darf der Privatklägerin nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. Andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatkläger auch hier nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 678).