8 Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt B.________) und der privatklägerischen Rechtsvertretung (Rechtsanwältin E.________) für das erstinstanzliche Verfahren ist nach dem Gesagten nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).