Rechtsanwalt C.________ hat zu diesem Thema oberinstanzlich namens des Beschuldigten keine Anträge mehr gestellt (vgl. E. 5.1 hiervor). Nach geltendem Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils wäre betreffend den Kürzungsentscheid der Vorinstanz innert 10 Tagen die schriftliche Begründung zu verlangen (BGE 143 IV 40), sodann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde zu führen gewesen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a aStPO) und dies von der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen (vgl. dazu auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 135).