II.2.), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'000.00; Strafpunkt Ziff. II.1. und II.2.), die Anordnung der Landesverweisung von 8 Jahren (Ziff. II.3.) und die Genugtuung, soweit CHF 10'000.00 übersteigend (Ziff. IV.3.). Rechtsanwalt B.________ hatte namens des Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 21. September 2023 die vorinstanzliche Kürzung seines amtlichen Honorars angefochten (vgl. pag. 748; 750 [Ziff. IV.3. der Anträge]). Rechtsanwalt C.__