IV.1., IV.2. und IV.5.). Rechtskräftig und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind sodann die weiteren Verfügungen betreffend die zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände (6 Hula- Hoop-Ring-Segmente) und die Löschung von Daten ab dem sichergestellten Mobiltelefon (Ziff. V.2. und V.5.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. II.1.) und mehrfacher Drohung (Ziff. II.2.), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'000.00;