Im Zivilpunkt betreffend Schadenersatz sind angesichts der oberinstanzlich erfolgten Anerkennung des Beschuldigten seine Verurteilung zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Privatklägerin unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. OR, der Verweis der Zivilklage betreffend Schadenersatz soweit weitergehend auf den Zivilweg sowie die Kostenfolgen des Zivilpunktes in Rechtskraft erwachsen (Ziff. IV.1., IV.2. und IV.5.).