__, freigesprochen wurde, unter Auferlegung von einem Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'773.60 an den Kanton Bern und ohne Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend eines Viertels der beiden amtlichen Honorare (Ziff. I.1., I.2. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt betreffend Schadenersatz sind angesichts der oberinstanzlich erfolgten Anerkennung des Beschuldigten seine Verurteilung zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Privatklägerin unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art.