SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018, z.N. der Privatklägerin sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen, seit Sommer 2020 bis November 2022, z.N. seines Sohnes I.______