3. zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. November 2022 an D.________; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'075.05 an D.________ für das erstinstanzliche Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'109.80 an D.________ für das oberinstanzliche Verfahren; 6. zur Bezahlung von drei Viertel der erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Weiter sei zu