10. Dem Beschuldigten sei für nicht gerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 11'100.00 (111 Tage à CHF 100.00) auszurichten. 11. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 989 f.; Hervorhebungen im Original): I.