5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennoten der sistierten amtlichen wie auch der privaten Verteidigung auszurichten. 6. Die zivile Schadenersatzklage sei im Umfang von CHF 300.00 gutzuheissen, soweit weitergehend sei diese abzuweisen. 7. Die Genugtuungsklage sei im Umfang von CHF 10'000.00 gutzuheissen, soweit weitergehend sei diese abzuweisen. 8. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 9. Der Beschuldigte sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.