zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 18 Monate, unter Anrechnung der anteilsmässig darauf entfallenden Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu vollziehen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. 4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.