Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 hiess die Verfahrensleiterin den Beweisantrag auf Vorladung und Einvernahme des gerichtlichen Gutachters Dr. med. F.________ gut, wohingegen sie dessen Befragung erst nach der Befragung des Beschuldigten als nicht angezeigt erachtete (pag. 881 f.). Schliesslich wurden Dr. med. F.________ (pag. 937 ff.), die Privatklägerin (pag. 944 ff.) und der Beschuldigte (pag. 955 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend einvernommen.