Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte sodann, es sei anlässlich der Hauptverhandlung Herr Dr. med. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin, als Sachverständiger zu befragen. Weiter sei der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vorgängig zum Sachverständigen zu befragen (pag. 869 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags (pag. 875 f. und 878 f.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 hiess die Verfahrensleiterin den Beweisantrag auf Vorladung und Einvernahme des gerichtlichen Gutachters Dr. med. F.______