4 suchter vorsätzlicher Tötung betreffend) durch einen Sachverständigen vorzunehmen (pag. 748 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten ihrerseits die Abweisung des Antrags (pag. 760 f. und 769 f.). Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten begründet abgewiesen (pag. 798 ff.). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte sodann, es sei anlässlich der Hauptverhandlung Herr Dr. med. F.______