I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 608) – vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft und D.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) beantragten weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 760 f. [Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2023]; pag. 769 f. [Eingabe der Privatklägerin vom 10. Oktober 2023]). Mit Eingabe vom 19. August 2024 zeigte Rechtsanwalt C.________ das private Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten an und beantragte, das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ zu sistieren (pag.