3 und fristgerecht die Berufung an (pag. 621). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. August 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. August 2023 zugestellt (pag. 725 f.). Am 21. September 2023 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 748 ff.). Darin focht er das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der ergangenen Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.