Es sei der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass dieses vorinstanzliche Urteilsdispositiv vom 6. Juni 2023 numerisch von demjenigen, welches der erstinstanzlichen Urteilsbegründung angefügt wurde, abweicht (vgl. pag. 607 ff. und 720 ff.). Für die Kammer ist das zitierte, separate Urteilsdispositiv vom 6. Juni 2023 massgebend, weshalb die Anträge der Parteien – falls nötig (vgl. E. 5 hiernach) – entsprechend angepasst wurden. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 14. Juni 2023 form-